Satzung des Lebensgarten Steyerberg e. V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Lebensgarten Steyerberg“. Er hat seinen Sitz in Steyerberg. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stolzenau eingetragen. Nach seiner Eintragung führt er den Namen „Lebensgarten Steyerberg e.V.”.

§ 2 Vereinszwecke und Zweckverwirklichung

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und kultureller Zwecke. Der Verein bezweckt, Fortbildungskurse, Seminare, Aufführungen und andere geeignete Veranstaltungen anzubieten und abzuhalten und dadurch, sowie durch entsprechende Forschung, folgende Bildungsziele zu fördern:

  • a) Anwendung und Verbreitung natürlicher Ernährungsweisen und ganzheitlicher Heilmethoden.
  • b) Entwicklung und Verbreitung von ökologischen Modellen, in denen Pflanzen, Tiere und Menschen in einander fördernder Weise auf begrenztem Raum zusammenleben (wie z.B. im Bereich der Permakultur).
  • c) Entwicklung, Erprobung und Verbreitung baubiologischer Werkstoffe und deren Anwendung durch ortsgebundenes Handwerk und künstlerische Gestaltung, sowie die Entwicklung von Techniken und Herstellungsmethoden, die den umweltbewussten Umgang mit Rohstoffen und Energie fördern.
  • d) Die Anwendung und Darstellung von Musik, Theater und anderen Formen der bildenden Kunst, deren Integration in Heilweisen sowie die Schulung in Weisen unmittelbarer innerer Verständigung.
  • e) Die Ausbildung von Siedlungsgemeinschaften, die sich auf der Grundlage weitgehender Selbstversorgung, Gegenseitigkeitshilfe und Selbsthilfe entwickeln, jeden Einzelnen auch in seiner Individualität achten, sowie die Umsetzung der dabei gewonnenen Erkenntnisse im Bereich der Kindererziehung und des Schulwesens.
  • f) Die Schulung in Selbstkenntnis durch Meditation. Zur Verfolgung dieser Ziele errichtet der Verein Bildungs- und Forschungsstätten.

Die Förderung kultureller Zwecke wird verwirklicht z. B. durch kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen und Theatervorführungen. Durch seine Bildungstätigkeit will der Verein dazu beitragen, das Alltagsleben menschlicher zu gestalten und körperliche, geistige und seelische Zivilisationskrankheiten eindämmen zu helfen. Die Mitglieder üben sich im Erkennen, Lernen, Beispielgeben und Dienen in Liebe und Vertrauen. Das Bildungsangebot richtet sich nicht nur an den menschlichen Verstand sondern will auch persönliche Erfahrungen von Herz zu Herz vermitteln helfen. Zweck des Vereins ist ferner die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO insbesondere für die nachfolgend genannten Kooperationspartner zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Der Verein verwirklicht die oben genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens (nach § 57 Abs. 3 AO) mit den nachfolgend benannten steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Dieses Zusammenwirken erfolgt durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch die Beistellung von Personal zur Erfüllung der gemeinsamen Satzungszwecke. Gegenstand des planmäßigen Zusammenwirkens ist beispielsweise die Überlassung von Fläche und Räumlichkeiten an die unten genannten Kooperationspartner oder die gemeinsame Konzeption von Bildungsangeboten, soweit diese Überlassung bzw. Konzeption zur gemeinsamen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt mit den nachfolgenden Gesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, dazu gehören derzeit die folgenden Körperschaften:

  • CAIA academy gGmbH
  • PaLS gGmbH

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Verlust der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Paradise Now”, Rosenanger 21, 31595 Steyerberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder falls diese Stiftung nicht mehr existiert an eine vergleichbare steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ähnliche wie in § 2 dieser Satzung aufgeführte Ziele.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person oder Gesellschaft offen. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich aktiv an der Durchführung der Vereinsziele beteiligen. Alle übrigen Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder beitreten. Der Beitritt als Mitglied erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Der Beitritt als aktives Mitglied bedarf eines Aufnahmebeschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einen Aufnahmeausschuss bilden, der an ihrer Stelle über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet. Die Aufnahme erfolgt in der Regel erst, wenn der Beitretende drei Monate lang in einem Bereich des Vereins mitgearbeitet hat. Ein aktives Mitglied wird zunächst für zwölf Monate zur Probe aufgenommen. In der Probezeit kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen beiderseits gekündigt werden. Auf Seiten des Vereins erfolgt die Kündigung durch den Vorstand. Beteiligt sich ein aktives Mitglied länger als drei Monate nicht aktiv an der Durchführung der Vereinsziele, kann der Vorstand es unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Wiederaufnahme der aktiven Mitarbeit auffordern. Bleibt die Aufforderung erfolglos, wird der Aufgeforderte förderndes Mitglied.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Monatliche Beiträge werden von allen Mitgliedern des Vereins erhoben.
  2. Mitglieder, die neu in den Verein aufgenommen werden, bezahlen eine Aufnahmegebühr.
  3. Jedem Mitglied steht es jederzeit frei, die Aufgaben und Ziele des Vereins durch freiwillige Geldzahlungen zu fördern.
  4. Der Verein verabschiedet eine Beitragsordnung. Sie bestimmt die jeweilige Höhe der Beiträge und weitere Einzelheiten. Sie kann von jedem Mitglied jederzeit eingesehen werden.
  5. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, sie ist nicht vererbbar. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Aktive Mitglieder erklären ihren Austritt im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sechswöchiger Frist zum Jahresende ihren Austritt erwirken. Der Ausschluss eines Mitglieds oder das Ruhen einer Mitgliedschaft kann unter anderem erfolgen, wenn ein Mitglied

  • schuldhaft grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht,
  • das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,
  • in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt,
  • Vorstandsmitglieder / Organmandate und/oder andere Mitglieder nötigt, bedroht oder beleidigt, strafrechtlich relevante Taten begeht,
  • nationalsozialistische Verbrechen direkt oder indirekt relativiert und verharmlost, trotz schriftlicher Mahnung
  • seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einmaliger Mahnung über sechs Monate nicht nachkommt

Der Vorstand kann das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt und/oder einer der übrigen vorgenannten Gründe vorliegt. Das betroffene Mitglied ist vom Vorstand über den Beschluss unter Angabe einer Begründung zu unterrichten. Das Ruhen der Mitgliedschaft dauert an, bis die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet. Während die Mitgliedschaft ruht, hat das Mitglied keine Rechte (insbesondere kein Stimmrecht und kein Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) gegenüber dem Verein; das Recht zum satzungsgemäßen Austritt bleibt hiervon unberührt. Während die Mitgliedschaft ruht, hat das Mitglied keine Pflichten gegenüber dem Verein; insbesondere für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft entfällt die Pflicht zur Beitragszahlung zeitanteilig. Die Behandlung eines Ausschlussantrages muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, die darüber entscheiden soll. Dem Auszuschließenden muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an der Mitgliederversammlung und der Debatte über seinen Ausschluss teilzunehmen und angehört werden. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat der Betroffene kein Stimmrecht.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie trifft mindestens einmal jährlich zusammen, um den Rechenschaftsbericht des Vorstandes einschließlich des Berichts über die wirtschaftliche Situation des Vereins und des Kassenberichts entgegenzunehmen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangen. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit gesonderte Mitgliederversammlungen der aktiven Mitglieder einberufen, um über bestimmte Beschlussvorlagen, förderungswürdige Projekte, geplante Veranstaltungen, bestimmte Vereinsaktivitäten etc.eine Diskussion und Beschlussfassung unter den aktiven Mitgliedern herbeizuführen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt in jedem Fall durch den Vorstand und bedarf einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Ladung erfolgt schriftlich.Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die aktiven Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 aktive Mitglieder anwesend sind.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen und für den Ausschluss von Mitgliedern ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur von 3/4 aller aktiven Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestellt Ausschüsse. Sie wird vom Vorstand geleitet. Über ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift geführt, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen. Sie kann von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Er besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenwartin, der/dem Schriftführerin und zwei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufgenommen haben. Die Mitgliederversammlung wählt die/den 1. und die/den 2. Vorsitzende/n. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er wählt aus seiner Mitte Schriftführerin und Kassenwartin. Der Vorstand kann zur organisatorischen Arbeit des Vereins besondere Vertreter bestellen. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der/die 1. und 2. Vorsitzende. Die Vorsitzenden sind gleichberechtigt. Sie vertreten sich gegenseitig. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein nach außen allein zu vertreten. Der Vorstand kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit abgewählt werden. Er leitet die Arbeit des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für die Durchführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte einzelne Bereiche oder bestimmte Vereinsprojekte Ausschüsse einsetzen, die den ihnen jeweils zugewiesenen Bereich verantwortlich leiten. Die Ausschüsse wählen eine/n Ausschussvorsitzende/n. Sie erfüllen ihre Aufgaben in ständigem engen Kontakt mit dem Vorstand. Sie sind der Mitgliederversammlung verantwortlich. Werden Ausschüsse für bestimmte Bereiche eigenverantwortlich eingesetzt, so erteilt der Vorstand dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden eine Vollmacht zum Handeln im Namen des Vereins, beschränkt auf den Abschluss von Rechtsgeschäften im Bereich ihrer Ausschusstätigkeit.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Steyerberg den 16. August 2023